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Altersgeld für Beamte

 Normen 

AltGG

Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)

BT-Drs. 19/26839 (zu den am 07.07.2021 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

1. Hintergrund

Nach vormaligem Recht setzte ein Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz voraus, dass bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder Soldat bestanden hatte. Wurde das Dienst- und Treueverhältnis vorzeitig aufgelöst, entfielen die in diesem Verhältnis begründeten versorgungsrechtlichen Ansprüche. Das SGB VI sah für diesen Fall eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, damit die Altersversorgung des Ausgeschiedenen gesichert war.

Die Lasten der Nachversicherung hatte der Dienstherr zu tragen, bei dem die Person bis zu ihrem Ausscheiden beschäftigt war. Die ausgeschiedene Person wurde durch die Nachversicherung so gestellt, als sei für die Zeit im Dienst des Bundes in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden. Dabei galt für die Festsetzung des Nachversicherungsbetrags die Beitragsbemessungsgrenze. Eine ergänzende Absicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes fand nicht statt.

Mit der ausschließlichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung waren wirtschaftliche Nachteile verbunden, die einem Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft entgegenstanden. Dieses Mobilitätshemmnis sollte abgebaut werden.

2. Das Altersgeld für Beamte, Richter und Soldaten

2.1 Einführung

Freiwillig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten haben durch das Altersgeldgesetz (AltGG) die Möglichkeit, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem vormaligen Dienstherrn einen Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld geltend zu machen.

Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Er ruht, bis der ehemalige Bundesbedienstete die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat. Vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze kann Altersgeld nur unter engen Voraussetzungen und unter Hinnahme von dem Versorgungsrecht vergleichbaren Abschlägen bezogen werden. Beim Altersgeld handelt es sich um keine Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes.

Mit der Entlassung entsteht vielmehr ein eigenständiger Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der bis dahin erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung.

2.2 Anspruch

Der Anspruch auf das Altersgeld kann gemäß § 1 AltGG bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:

  • Anspruchsberechtigter Personenkreis: Beamte, Richter, Berufssoldaten.

  • Die jeweilige Person wurde entlassen.

  • Zum Zeitpunkt der Entlassung standen dringende dienstliche Gründe dem Anspruch nicht entgegen.

    Hinweis:

    Zum 07.07.2021 wurde der Begriff "zwingende" durch "dringende" ersetzt. Die Erfahrungen unter anderem im militärischen Bereich der Bundeswehr haben gezeigt, dass der Maßstab der "zwingenden dienstlichen Gründe" zu hoch war, um den Dienstherrn wirksam vor personalwirtschaftlich nachteiligen Folgen von Entlassungen zu schützen.

    "Zwingende dienstliche Gründe" liegen nur vor, wenn die Ablehnung "unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen; es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen" (BVerwG zum Begriff zur Abgrenzung des Begriffs der dringenden zu zwingenden dienstlichen Gründen, Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 - Rn. 10).

    Dem Weggang von dringend benötigtem Personal zur Unzeit soll daher mit der vorgeschlagenen Änderung wirksam begegnet werden. Insbesondere in Bereichen, in denen neues Personal als Ersatz für ausscheidendes Personal nicht auf dem freien Arbeitsmarkt gewonnen werden kann, sondern erst langfristig ausgebildet werden muss, führt der Weggang von Personal zur Unzeit zu erheblichen Problemen bei der Aufgabenerfüllung. Der Begriff "dringend" erweitert den Anwendungsbereich in Bezug auf die Frage, ob ein Bundesbeschäftigter den Dienstherren zur Unzeit verlässt und aus diesem Grund keinen Anspruch auf Altersgeld haben soll. Gleichzeitig impliziert das Wort "dringend" ausreichend hohe Anforderungen, mit denen verhindert werden kann, dass abwanderndes Personal ohne hinreichende Notwendigkeit vom Altersgeldanspruch ausgeschlossen wird. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist der Begriff "dringende dienstliche Gründe" hinreichend konkretisiert. Die mit dem Weggang einer oder eines Beschäftigten regelmäßig und generell verbundenen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb stellen keine "dringenden Gründe" dar, es müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen. Die Neuregelung betrifft ausschließlich Personal, welches für den Dienstherrn von elementarer Bedeutung ist und dessen Weggang zur Unzeit nicht mit vertretbaren Mitteln (z.B. Einsatz von Personalhalteprämien, Vakanzenmanagement, Umorganisation oder Neueinstellung) verhindert oder kompensiert werden kann.

    Das Recht eines Beamten, jederzeit seine Entlassung verlangen zu können, ist hiervon unberührt. Allerdings hat der Beamte in den Fällen, in denen er ungeachtet der genannten Gründe an seinem Antrag auf Entlassung festhält, keinen Anspruch auf Altersgeld; Rechtsfolge ist die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Die Person hat vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.

    Regelmäßige Rechtsfolge einer Entlassung auf Verlangen bleibt auch künftig die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entscheidet sich der Beamte stattdessen für das Altersgeld nach diesem Gesetz, bedarf es einer hierauf gerichteten Erklärung. Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung findet in diesen Fällen nicht statt.

2.3 Höhe der Bezüge

Grundlagen der Berechnung des Altersgelds sind gemäß § 1 Abs. 2 AltGG die altersgeldfähigen Dienstbezüge (§ 5 AltGG) und die altersgeldfähige Dienstzeit (§ 6 AltGG). Die Berechnung entspricht insofern der Berechnung der Versorgungsbezüge gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG.

Bei der altersgeldfähigen Dienstzeit werden gemäß § 6 AltGG grundsätzlich nur echte Beamtendienstzeiten berücksichtigt, also insbesondere keine Vordienstzeiten, Ausbildungs- oder sonstige, nach dem Beamtenversorgungsrecht unter bestimmten Bedingungen berücksichtigungsfähige Dienstzeiten. Gleiches gilt für die Anerkennung von Dienstzeiten entlassener Berufssoldaten als altersgeldfähig, für die bereits ein Anspruch auf Altersgeld erworben wurde. Die Vorschriften des BeamtVG über den Ausschluss abschließend bestimmter Zeiten (z.B. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst) gelten entsprechend.

Die Berücksichtigung bestimmter, als gleichwertig anzuerkennender Zeiten ist als Ausnahme von dem obigen Grundsatz in § 6 Abs. 2 und 3 AltGG geregelt.

 Siehe auch 

Beamte

Beamte - Alimentation

Beamte - Anspruch auf Ruhegehalt

Beamte - Institutionsgarantie

Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Drescher: Altersgeld für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten; Recht im Amt - RiA 2013, 103

Hebeler: Das Altersgeldgesetz des Bundes; Zeitschrift für Beamtenrecht - ZBR 2013, 289