Rechtswörterbuch

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Altenpflegeberufe

 Normen 

AltPflG

AltPflAPrV

Altenpflegegesetze der einzelnen Länder, so z.B.

  • BremAltpflAG,HB

  • AltPflG,NW

  • APBG,NI

  • §§ 46 ff FSO,SN

 Information 

1. Aktuelle Rechtslage

Die vormaligen drei Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wurden reformiert und zum 01.01.2020 zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt ("Pflegefachfrau/Pflegefachmann"). Die bestehende Dreigliederung der bisherigen Pflegeberufe wurde aufgehoben.

Siehe insofern den Beitrag "Pflegeberufe".

2. Vormalige Rechtslage

2.1 Berufsarten

Ausbildungsberufe in der Altenpflege waren:

Altenpfleger/in und Altenpflegehelfer/in

2.2 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen der Ausbildung bzw. Berufstätigkeit als Altenpfleger/in waren:

Rechtsgrundlagen der Ausbildung bzw. Berufstätigkeit als Altenpflegehelfer/in waren:

  • Das Altenpflegegesetze des jeweiligen Bundeslandes

  • Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des jeweiligen Bundeslandes

2.3 Voraussetzungen

Voraussetzung der Berufsausübung war die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung.

Diese war gemäß § 2 Abs. 1 AltPflG zu erteilen, wenn

  • die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Prüfung bestanden wurde,

  • der Antragsteller zuverlässig war und

  • gesundheitlich geeignet.

2.4 Ausbildung als Altenpfleger

Der erforderliche Inhalt des schriftlich abzuschließenden Ausbildungsvertrages war in § 13 Abs. 2 AltPflG geregelt.

Die Ausbildung zum Altenpfleger dauerte drei Jahre und bestand aus theoretischem und praktischen Unterricht sowie einem praktischen Ausbildungsteil. Die praktische Ausbildung sollte überwiegen.

Die nähere Ausgestaltung der Ausbildung und die Prüfungsanforderungen sind in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung niedergelegt.

Die Ausbildungsziele sind in § 3 AltPflG niedergelegt.

Ausbildungsorte waren Altenpflegeschulen, die eine staatliche Anerkennung nachweisen mussten. Die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung waren in § 5 Abs. 2 AltPflG geregelt.

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung waren neben der gesundheitlichen Eignung dass der Bewerber

  • den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss oder

  • den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. die Erlaubnis als Altenpflegehelfer/in oder Krankenpflegehelfer/in

nachweisen konnte.

2.5 Ausbildung als Altenpflegehelferin

Die Ausbildung zum Altenpflegehelfer/in dauerte mindestens zwölf Monate und bestand aus theoretischem und praktischen Unterricht sowie einem praktischen Ausbildungsteil.

Die nähere Ausgestaltung der Ausbildung und die Prüfungsanforderungen oblag den Ländern.

Die Ausbildung erfolgte ebenfalls in Altenpflegeschulen.

 Siehe auch 

Berufsausbildungsverhältnis

Krankenpflegeberufe

Pflegeberufe

BVerwG 29.10.2009 - 3 C 28/08 (Ausgleichsverfahren)

BVerfG 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00 (Bund keine Gesetzgebungskompetenz für die Ausbildung zur Altenpflegehilfe)