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Akkreditiv

 Normen 

Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive

 Information 

1. Allgemeines

Das Akkreditiv ist ein in der Außenhandelsfinanzierung übliches Instrument zur Absicherung der Ansprüche des Lieferanten.

Bei einem Akkreditiv hinterlegt der Käufer bei einer Bank (Akkreditivbank) einen bestimmten Geldbetrag zu Gunsten eines Dritten (z.B. des Lieferanten). Die Akkreditivbank avisiert den Betrag an die Bank des Verkäufers (Akkreditivstelle). Trifft die Ware dann zum vereinbarten Termin und in einwandfreiem Zustand ein, erhält der Verkäufer gegen Vorlage der vereinbarten Dokumente (Dokumenten-Akkreditiv) oder nach Legitimation (Bar-Akkreditiv) den Betrag ausgezahlt.

Zweck eines Akkreditivs:

Ein Akkreditiv bringt zunächst einmal dem Lieferanten Vorteile. Er kann sich in der Regel darauf verlassen, nach ordnungsgemäßer Lieferung den vereinbarten Preis zu erhalten. Der Auftraggeber wiederum hat terminliche Sicherheiten. Denn nur bei einwandfreier Lieferung innerhalb des vereinbarten Zeitraums wird das Akkreditiv ausgezahlt.

2. Akkreditivauftrag

Voraussetzung für die Eröffnung eines Akkreditivs ist der Akkreditivauftrag. Hierbei handelt es sich nach deutschem Recht um einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Damit schuldet die Akkreditivbank dem Auftraggeber nicht nur eine Tätigkeit wie beim Dokumenteninkasso, sondern einen Erfolg, in diesem Fall also die Zahlung. Die Bank ist gegenüber dem Begünstigten (Exporteur) dazu verpflichtet, ein abstraktes Schuldanerkenntnis abzugeben. Mit diesem Schuldversprechen kann der Exporteur Zahlung des Akkreditivbetrages von der Bank verlangen.

3. Rechtsgrundlage

Die Abwicklung von Akkreditiv-Geschäften unterliegt den von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce / ICC), Paris, herausgegebenen "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten- Akkreditive" (ERA) / Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP). Die derzeit gültige Fassung dieser Richtlinien wurde 1993 in ihrer fünften Revision veröffentlicht und wird seit dem 01.01.1994 angewendet.

Die ICC haben auf Grund der Zunahme der elektronischen Abwicklung von Bankgeschäften ergänzend zu den ERA einen Anhang entwickelt, der zusammen mit den derzeit gültigen ERA 500 die Grundlage der Abwicklung eines elektronischen Äquivalents zu Akkreditiven in Papierform bildet. Dieser Anhang wird als el.ERA bezeichnet. Die el.ERA sind keine Revision der ERA, sondern eine Ergänzung.

Anmerkung:

Die ERA dienen insbesondere der Vereinheitlichung und Erleichterung der internationalen Akkreditivhandhabung. Sie sind fast in der ganzen Welt anerkannt und für alle Beteiligten bindend, sofern nichts Anderweitiges vereinbart worden ist. Insofern stellt die Anwendung Handelsbrauch dar.

4. Arten von Akkreditiven

Es werde verschiedene Arten von Akkreditiven unterschieden, so u.a.:

  • Waren- oder Dokumentenakkreditiv (letter of credit):

    Das Dokumentenakkreditiv ist die gebräuchlichste Form des Akkreditivs: Die Bank erteilt eine Zusage, dass sie bei der Vorlage bestimmter Dokumente einen vorher bestimmten Geldbetrag an den Begünstigten zahlen wird.

  • Barakkreditiv:

    Das Barakkreditiv ist die einfache Form des Akkreditivs. Zur Auszahlung des Geldbetrages wird nicht die Vorlage von bestimmten Dokumenten verlangt, die Vorlage eines Ausweispapiers sowie die Leistung einer Unterschrift ist ausreichend.

Des Weiteren bestehen verschiedene Formen von Dokumentenakkreditiven, die nach verschiedenen Kriterien gestaltet werden, so z.B. der Sicherheit:

  • widerrufliche Akkreditive

  • unwiderrufliche Akkreditive

Um die Sicherheit aus dem Akkreditiv zu haben, sind die meisten Akkreditive mit einer Unwiderruflichkeitsklausel versehen. Es wird dann vom unwiderruflichen Akkreditiv (Irrevocable Letter of Credit) gesprochen. Ein widerrufliches Akkreditiv bietet nicht mehr Sicherheit als ein Dokumenteninkasso.

Nach der Weiterverwendungsmöglichkeit im Geschäftsverkehr werden unterschieden:

  • übertragbare Akkreditive

  • nicht übertragbare Akkreditive

Im Rahmen der Art und Weise der Ausführung des Akkreditivs werden unterschieden:

  • Sichtakkreditive

  • Akkreditive mit Zahlungsziel

  • Akkzept- und Rembourakkreditiv

  • Übertragbares Akkreditiv

Tritt zur Haftung der Akkreditivbank zusätzlich eine Verpflichtung der inländischen Akkreditivstelle gegenüber dem Zahlungsempfänger, so handelt es sich um ein bestätigtes Akkreditiv. Eine Bestätigung kann dann Sinn machen, wenn die Bonität der Akkreditivbank oder die politische Situation im Land der Akkreditivbank unsicher ist. Für die Bestätigung verlangt die Akkreditivstelle eine gesonderte Bestätigungsgebühr.

 Siehe auch 

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Handwerkskammer

Werkvertrag - Allgemein

BGH 23.06.1998 - XI ZR 294/97 (Aufwendungsersatzanspruch einer Akkreditivbank)

http://www.iccwbo.org (Internetseiten der Internationalen Handelskammer, ICC)

Altmann/Bernstorff: Zahlungssicherung im Außenhandel; 1. Auflage 2007

Nielsen: Internationale Bankgarantie, Akkreditiv und anglo-amerikanisches Standby nach Inkrafttreten der ISP 98; WErtpapier-Mitteilungen 1999, 2005 und 2049

Vorpeil: Zurückweisung von Dokumenten beim Dokumenakkreditiv; Außenwirtschaftliche Praxis - AW-Prax 2007, 124