Rechtswörterbuch

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AIDS

 Normen 

§§ 223 ff StGB

§ 212 StGB

§ 60 Abs. 7 AufenthG

HIVHG

 Information 

1. Allgemeines

Aids ist die Abkürzung für Aquired Immune Deficiency Syndrome - eine Immunschwächekrankheit, die derzeit noch als unheilbar gilt. Ihre Erreger können durch den Kontakt mit Körperflüssigkeiten des Infizierten übertragen werden.

Grundsätzlich sind bei einer HIV-Infektion vier Phasen zu unterscheiden, von denen nur die letzte Phase als Aidserkrankung bezeichnet wird. In den ersten drei Phasen ist die physische Gesundheit des Infizierten grundsätzlich nicht eingeschränkt, erst in der vierten Phase kommt die Krankheit zum Ausbruch. Die ersten drei Phasen können sich über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren erstrecken.

2. Strafrecht

Hat jemand Kenntnis von seiner Infektiösität, informiert seinen Sexualpartner nicht und übt mit diesem ungeschützten Geschlechtsverkehr aus, so kommt eine Strafbarkeit nach Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten in Betracht.

3. Ausländer- und Asylrecht

Im Ausländerrecht kann eine Aidserkrankung ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG sein, wenn dem Erkrankten in dem Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 27.04.1998 - 9 C 13/97) ist eine erhebliche konkrete Gefahr dann gegeben, wenn durch die Abschiebung eine Verschlimmerung der Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat zu erwarten ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob es überhaupt Behandlungsmöglichkeiten gibt, sondern vielmehr ob diese bezahlbar sind.

Bei der Frage, ob die Krankheit ein Abschiebungshindernis begründet, differenzieren die Gerichte jedoch danach, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet bzw. ob mit einer Therapie begonnen wurde:

  • Liegt eine HIV-Infizierung vor, ist die Aids-Erkrankung jedoch noch nicht ausgebrochen, so besteht grundsätzlich kein Abschiebungshindernis. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erkrankte mit einer antiretroviralen Therapie begonnen hat und diese im Abschiebestaat aus tatsächlichen oder finanziellen Gründen nicht fortsetzen kann.

  • Ist die Aids-Erkrankung ausgebrochen, befindet sie sich jedoch in einem frühen Stadium und besteht noch keine Therapiebedarf, so besteht eine Grenzsituation, in der die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

  • Unproblematisch ist ein Abschiebungshindernis in einem eine ärztliche Betreuung erfordernden Stadium gegeben.

4. Arbeitsrecht

4.1 Behördliche Untersagung

Gemäß § 31 IfSG kann die Berufstätigkeit ansteckungsverdächtigen Personen behördlich untersagt werden. Eine derartige Maßnahme kommt aber nur bei solchen Berufstätigen infrage, die durch ihre Arbeit tatsächlich eine medizinisch anerkannte Ansteckungsgefahr bieten.

4.2 Personenbedingte Kündigung

Die im allgemeinen Umgang (Händeschütteln, Geschirrbenutzung, Niesen) nicht bestehende Ansteckungsgefahr von Kollegen oder Kunden eines HIV-infizierten Arbeitnehmers wird an einigen Arbeitsplätzen wie z.B. einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus durch die medizinischen Behandlungen und die Möglichkeit des Kontakts mit Körperflüssigkeiten konkretisiert.

Eine (personenbedingte) Kündigung wegen Krankheit des nicht medizinisch tätigenArbeitnehmers ist daher während der ersten drei Phasen der HIV-Infektion in Betrieben, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, nicht wirksam. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage ist, die Berufstätigkeit auszuüben und aus diesen Gründen arbeitsunfähig erkrankt ist.

In Betrieben, dessen Arbeitsverhältnisse nicht dem Bestandsschutz des Kündigungsschutzgesetzes unterliegen, kann eine wegen einer HIV-Infektion ausgesprochene Kündigung, sofern sie nicht willkürlich ausgesprochen wurde, in den meisten Fällen nicht beanstandet werden.

Bei einer medizinischen Arbeitskraft sind strengere Grundsätze anzuwenden. Der Großteil der Bevölkerung ignoriert die tatsächlich nur sehr geringen Ansteckungsmöglichkeiten und ist mit den Vorurteilen verhaftet, schon die Nähe zu dem Infizierten oder der Körperkontakt könne zu einer Ansteckung führen. Diese Einstellung kann für eine Arztpraxis, deren (vermeintlicher) Hygienestandard für das Ansehen bedeutend ist, besonders in ländlicher Gegend zu erheblichen Umsatzeinbußen führen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass dem medizinischem Arbeitgeber ein uneingeschränktes Kündigungsrecht gegenüber den HIV-infizierten medizinisch tätigen Mitarbeitern zusteht. Ob das Kündigungsrecht auch gegenüber einer reinen Bürokraft besteht, wird im Einzelfall zu entscheiden sein.

Wenn der neue Mitarbeiter bereits im Zeitpunkt seiner Bewerbung wusste, dass er HIV infiziert war, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber sich daraufhin durch eine Anfechtung von dem Vertrag lösen kann. Ein uneingeschränktes Anfechtungsrecht besteht nur, wenn die Krankheit bereits ausgebrochen war, d.h. sich in der vierten Phase befindet. Ausnahmen bestehen, wenn die Tätigkeit mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko für Dritte (Kontakt mit Körperflüssigkeiten) verbunden ist oder der Arbeitnehmer eine besonders hohe Verantwortung für das Leben Dritter übernehmen muss. In diesen Fällen muss der Bewerber immer eine HIV-Infektion offenbaren.

4.3 HIV-Infektion als Behinderung

Eine symptomlose HIV-Infektion hat eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Folge. Das gilt so lange, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie die darauf beruhenden Stigmatisierungen andauern. Wird ein Arbeitnehmer aufgrund unmittelbar oder mittelbar aufgrund seiner HIV-Infektion gekündigt, so ist die Kündigung auch ohne Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam (BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12).

 Siehe auch 

Personenbedingte Kündigung

BGH 14.06.2005 - VI ZR 179/04 (Verletzung der Aufklärungspflicht bei Bluttransfusionen)

BGH 23.07.1991 - StR 268/91

BAG 16.02.1989 - 2 AZR 347/88

Fengler: HIV und AIDS im Einkommenssteuerrecht; Der Steuerberater - StB 2001, 88

Lepke: AIDS als Grund für eine Kündigung des Arbeitgebers; Recht der Arbeit - RdA 2000, 87

Katzenmeier: Haftung für HIV-kontaminierte Blutprodukte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3391