Rechtswörterbuch

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Aggressive geschäftliche Handlungen

 Normen 

§ 4a UWG

 Information 

Die aggressiven geschäftlichen Handlungen sind als Unterform der unlauteren geschäftlichen Handlungen einer der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbrechts.

Mit § 4a UWG besteht eine eigenständige Bestimmung hinsichtlich aggressiver geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern.

Satz 1 regelt, dass aggressive geschäftliche Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern beeinträchtigen, unlauter und damit unzulässig sind. Dabei kann sich die Aggressivität ausdrücken in einer der folgenden Handlungen:

  • Belästigung

  • Nötigung

  • unzulässiger Beeinflussung

§ 4a Abs. 2 UWG enthält verschiedene präzisierende Merkmale, die bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung als aggressiv anzusehen ist, zu berücksichtigen sind.

 Siehe auch 

Irreführende geschäftliche Handlungen

Kaffeefahrten

Kartell

Unlautere geschäftliche Handlungen

Unlauterer Wettbewerb - Abmahnung

Unlauterer Wettbewerb - Rechtsfolgen

Unlauterer Wettbewerb - Unzumutbare Belästigung

Unlauterer Wettbewerb - Verfahren

Werbung - Strafbarkeit

Werbung - vergleichende

Wettbewerbsrecht

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht - Medienrecht. Kommentar; 4. Auflage 2022

Möller: Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 1