Rechtswörterbuch

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Abmahnung - Beispiele

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 
  • Andere Aktivitäten während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit: Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer alles zu tun, um seine Arbeitskraft schnellstmöglich wiederherzustellen bzw. alles zu unterlassen, was seiner Genesung nicht hilfreich ist. Private Aktivitäten, die den Anschein erwecken, der Arbeitnehmer sei zumindest nicht arbeitsunfähig erkrankt, müssen unterlassen werden.

    Notwendige Tätigkeiten wie Besorgungen von Lebensmitteln und Medikamenten oder ein kleiner Spaziergang sind kein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Genesungspflicht.

  • Androhen krankheitsbedingter Abwesenheit: Droht der Mitarbeiter, er werde bei Eintreten bestimmter Ereignisse (z.B. Änderung der zugeteilten Arbeit) oder Nichterfüllen bestimmter Wünsche (Urlaubstage) arbeitsunfähig erkranken oder teilt er eine derartige Absicht einem Kollegen mit, ist dies eine erhebliche Störung im Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses (siehe insofern Verhaltensbedingte Kündigung - Einzelfälle). Eine Abmahnung ist nicht erforderlich.

  • Tätlichkeiten unter den Arbeitskollegen können nach dem Urteil BAG 06.10.2005 - 2 AZR 280/04 ohne eine Abmahnung durch den Ausspruch einer Kündigung bzw. außerordentlichen Kündigung sanktioniert werden.

  • Beleidigungen oder missbilligende Äußerungen des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen können, je nach ihrer Schwere, entweder eine verhaltensbedingte Kündigung nach einer Abmahnung, eine verhaltensbedingte Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung oder auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Beurteilung muss immer auch das Verhalten des Beleidigten berücksichtigen. Ein provozierendes Verhalten des Arbeitgebers oder direkten Vorgesetzten mildert die Beleidigung grundsätzlich bzw. hebt sie in ihrem Unrechtsgehalt auf.

  • Diebstahl: Bei einem (nachgewiesenen) Diebstahl kann dem betreffendem Arbeitnehmer immer gekündigt werden, ohne dass eine Abmahnung vorausgehen müsste.

  • Bei einer Arbeitsverweigerung ist zu prüfen, ob der Mitarbeiter die Arbeit tatsächlich zu verrichten hat bzw. der Weisung zu folgenden hat (Direktionsrecht).

    Kann die Prüfung bejaht werden, ist der Arbeitnehmer zunächst abzumahnen. Macht er aber deutlich, dass er sich dauerhaft weigern wird, die Arbeit auszuführen, wäre eine Abmahnung nur eine ergebnislose Förmelei, der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer unverzüglich kündigen. In einem späteren, (eventuellen) Kündigungsschutzprozess muss aber die Endgültigkeit der Arbeitsverweigerung problemlos beweisbar sein. Die Beweisführung ist leichter, wenn der Vorgesetzte den Mitarbeiter erst einmal abmahnt und bei einer weiteren Arbeitsverweigerung die Kündigung ausspricht.

  • Telefongespräche / E-Mail / Internet: Die unerlaubte Benutzung des Telefons / Internets für private Zwecke oder die die Grenzen überschreitende Benutzung (Ferngespräche) erfordert vor dem Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung.

  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht / des Datenschutzes: Verletzt der ärztliche oder nichtärztliche Mitarbeiter seine Schweigepflicht oder nimmt er unbefugt Einsicht in geschützte Daten (Gehaltskonten) kann die Kündigung aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung im Vertrauensbereich ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.

 Siehe auch 

Abmahnung

Abmahnung - Entfernung aus der Personalakte

Kündigung

Kündigungsfrist - Arbeitsrecht

Kündigungsschutz

Sexuelle Belästigung

Verhaltensbedingte Kündigung - Einzelfälle