Rechtswörterbuch

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Abhandenkommen von Sachen

 Normen 

§ 935 BGB

§ 1006 BGB

 Information 

Eine bewegliche Sache kommt dem Eigentümer abhanden, wenn er den unmittelbaren Besitz an der Sache ohne seinen Willen verliert. Unterfälle des Abhandenkommens sind der Diebstahl und der Verlust.

§ 935 BGB schließt den gutgläubigen Eigentumserwerb einer abhanden gekommenen Sache aus, es sei denn es handelt sich um Geld, Inhaberpapiere oder versteigerte Sachen: Danach scheidet der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache trotz der Gutgläubigkeit des Erwerbers aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert.

Ein unfreiwilliger Besitzverlust kann unter allerdings im Einzelnen streitigen Bedingungen eintreten, wenn der Eigentümer den Besitz an der Sache durch einen Besitzdiener ausübt und dieser die Sache ohne den Willen des Eigentümers einem Dritten überlässt (BGH 13.12.2013 - V ZR 58/13).

Die Eigentumsvermutung für einen Besitzer nach § 1006 BGB streitet nicht für den Besitzer, wenn einem früheren Besitzer gegenüber die Sache abhanden gekommen ist.

 Siehe auch 

Besitz

Eigentum

Baldus: Abhandenkommen und genereller Besitzaufgabewille; Juristische Rundschau - JR 2002, 441

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 13. Auflage 2018

Jerger/Bühler: Rechte des Käufers eines abhandengekommenen Fahrzeugs; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 2789