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Abfallentsorgung

 Normen 

KrWG

BT-Drs. 19/19373 (zu den im Oktober 2020 in Kraft getretenen Änderungen des KrWG)

AbfVerbrBußV

BattG

ElektroG

 Information 

Am 4. Juli 2018 ist das EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten. Gegenstand des Legislativpaketes sind Novellierungen der wesentlichen abfallrechtlichen Regelungen. Die neuen Inhalte des KrWG stärken die Vermeidung von Abfällen und dienen der nachhaltigen Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie des Recyclings.

Die Abfallentsorgung umfasst gemäß § 3 Abs. 22 KrWG die Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung:

  • Verwertung ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 des KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

    Entscheidend ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6052) die Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens, welche sich auf einen Rohstoff- oder Brennstoffersatz richten kann. Umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls oder die Vermischung, spielen für die Abgrenzung keine Rolle. Der Substitutionseffekt kann dabei auch außerhalb der entsorgenden Anlage eintreten, wie etwa durch Auskoppelung von Fernwärme einer Müllverbrennungsanlage in ein Fernwärmenetz. Vorbereitende Verfahren, die auf diese Funktion ausgerichtet sind, fallen ebenfalls unter den Verwertungsbegriff.

  • Recycling ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

    Bei dem Recycling sind auch intensivere Behandlungsmaßnahmen gestattet, durch die der aufbereitete Gegenstand auch in einen anderen Verwendungszweck überführt werden kann. Da diese Verwertungsform ebenfalls dem Ressourcenschutz dient, wird sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 KrWG als zweitbeste Verwertungsoption gekennzeichnet.

  • Beseitigung ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 des KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

  • Vorbereitung zur Wiederverwendung ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

    Beispiele sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6052) das Aussortieren von noch funktionsfähigen Gegenständen aus Sachgesamtheiten oder auch die Vornahme von kleineren Reparaturen, die einen Gegenstand mit wenigen Handgriffen wieder funktionstüchtig werden lassen. Da diese Verwertungsform in besonderer Weise dem Ressourcenschutz dient, wird sie als vorrangige Verwertungsoption gekennzeichnet.

Zur Entsorgung von Hausmüll sind die nach dem Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, wobei sie sich zur Aufgabenerfüllung bestimmter Unternehmer (Dritte, Beliehene) bedienen können.

Hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen ist eine Bioabfallverordnung erlassen worden.

 Siehe auch 

Abfall

Abfallüberwachung

Altlasten

Biogasanlage

Deponie

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Sondermüll

Tierische Nebenprodukte

Tierkörperbeseitigung

Fastabend/Dageförde: Die Beauftragung von Subunternehmen durch kommunale Vertragspartner in der Abfallentsorgung; AbfallR 2004, 166

Schmehl/Klement: GK-KrWG - Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; 2. Auflage 2019

Weidemann: Darf Hausmüll privat verwertet werden? Neue Rechtsprechung zu Systemfragen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2008, 1086

Weidemann/Ruchay/Jarass: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Loseblatt-Kommentar