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§ 17 ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Bundesrecht
Titel: Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZwVwV
Gliederungs-Nr.: 310-14-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 ZwVwV – Vergütung und Auslagenersatz

(1) 1Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. 2Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten.

(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

(3) 1Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. 2Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinngemäß.