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§ 12 ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Bundesrecht
Titel: Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZwVwV
Gliederungs-Nr.: 310-14-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 ZwVwV – Beendigung der Zwangsverwaltung

(1) 1Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. 2Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung.

(2) 1Das Gericht kann den Verwalter nach dessen Anhörung im Aufhebungsbeschluss oder auf Antrag durch gesonderten Beschluss ermächtigen, seine Tätigkeit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich ist. 2Hat der Verwalter weiterführende Arbeiten nicht zu erledigen, sind der Anordnungsbeschluss und die Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung zurückzugeben, ansonsten mit der Beendigung seiner Tätigkeit.

(3) 1Unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der Verwalter berechtigt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden. 2Ein weiter gehender Rückgriff gegen den Gläubiger bleibt unberührt. 3Dies gilt auch für den Fall der Antragsrücknahme.

(4) 1Hat der Verwalter die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. 2Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger ihm mitteilt, dass er befriedigt ist.