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Anlage 4 ZVV
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: ZVV
Gliederungs-Nr.: 551-27
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 ZVV – Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten

(zu § 21 Absatz 1 Satz 3)

(1) Ein Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrerer Hochschulen sein.

(2) Einem Studienort eines Landes zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. Sofern sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen; dabei gelten Bremen und Bremerhaven als eine kreisfreie Stadt.

(3) Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienorts angrenzen.

(4) In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet, angegeben.

(5) Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.

(6) Entfernungen zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten und dem Studienort des Landes Brandenburg:

Landkreise/kreisfreie StädteUniversität Potsdam
Brandenburg40
Cottbus110
Frankfurt (Oder)100
Potsdam0
Barnim70
Dahme-Spreewald80
Elbe-Elster80
Havelland60
Märkisch-Oderland90
Oberhavel40
Oberspreewald-Lausitz120
Oder-Spree90
Ostprignitz-Ruppin60
Potsdam-Mittelmark40
Prignitz110
Spree-Neiße130
Teltow-Fläming40
Uckermark110