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§ 11 ZVV
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens

Titel: Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: ZVV
Gliederungs-Nr.: 551-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 ZVV – Auswahl in der Abiturbestenquote

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer

  1. 1.

    im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für diese Quote genannt hat oder

  2. 2.

    unter die Quoten nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 fällt.

(2) Für die Besetzung der Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so viele Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind. Die Auswahl erfolgt nach den Absätzen 3 bis 5; dabei werden die §§ 12 und 13 angewendet.

(3) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.

(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.