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§ 10 ZVV
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Quotierung und Verfahrensablauf

Titel: Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: ZVV
Gliederungs-Nr.: 551-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 ZVV – Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird von den einzelnen Hochschulen durchgeführt. Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(2) Die Auswahlentscheidung der Hochschulen ist zu treffen

  1. 1.

    nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote),

  2. 2.

    nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

  3. 3.

    nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,

  4. 4.

    nach der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,

  5. 5.

    nach dem Ergebnis eines von der Hochschule zu führenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll oder

  6. 6.

    auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 5.

Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.

(3) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch kann bis auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Maßstäbe sowie nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.

(4) Die Hochschulen regeln die Einzelheiten des Auswahlverfahrens durch Satzung. Die Satzung ist nach Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Veröffentlichung anzuzeigen.

(5) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer

  1. 1.

    unter die Quoten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 fällt oder

  2. 2.

    im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder

  3. 3.

    nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 5 von der Stiftung zugelassen worden ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 vor, erlässt die Stiftung für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.

(6) Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:

  1. 1.

    Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,

  2. 2.

    die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,

  3. 3.

    die nach § 11 Absatz 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,

  4. 4.

    die nach § 14 ermittelte Wartezeit,

  5. 5.

    Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,

  6. 6.

    das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Stiftung vorliegt,

  7. 7.

    die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,

  8. 8.

    die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Absatz 2 Satz 2.

(7) Soweit der Stiftung Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum 25. Februar, für das Wintersemester bis zum 25. August vorliegen, werden Bewerberinnen und Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster Präferenz gewählte Hochschule haben, an deren Auswahlverfahren sie zu beteiligen sind, von dieser Hochschule zugelassen. Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 5. März, für das Wintersemester bis zum 2. September mit, welche Bewerberinnen und Bewerber unter Satz 1 fallen. Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 16. März, für das Wintersemester bis zum 16. September mit.

(8) Die Hochschulen teilen der Stiftung für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Absatz 7 übermittelt worden sind. Die Stiftung gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für eine Bewerberin oder einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 22. März, für das Wintersemester bis zum 22. September die bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30. September mit.

(9) Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 8 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 2. April, für das Wintersemester bis zum 2. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 8. April, für das Wintersemester bis zum 8. Oktober mit.

(10) Sind nach Durchführung des Nachrückverfahrens nach Absatz 9 Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 8 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 10. April, für das Wintersemester bis zum 10. Oktober an die Hochschulen. Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 17. April, für das Wintersemester bis zum 17. Oktober mit.

(11) Nach Abschluss der Nachrückverfahren werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.