§ 179 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
DRITTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
§ 179 ZVG – Berücksichtigter Nachlassgläubiger
Ist ein Nachlassgläubiger, der verlangen konnte, dass das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen Nachlasse verweigert werden.