§ 174a ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
DRITTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
§ 174a ZVG – Recht des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluss der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
Zu § 174a: Eingefügt durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).