§ 150e ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung → Dritter Titel – Zwangsverwaltung
§ 150e ZVG – Keine Vergütung für Schuldner als Verwalter
1Der Schuldner erhält als Verwalter keine Vergütung. 2Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht nach Anhörung der Aufsichtspersonen, in welchem Umfange der Schuldner Erträgnisse des Grundstücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse verwenden darf.
(1) Amtl. Anm.:
§ 150e: Eingef. durch Art. 3 Nr. 20 G v. 20.08.1953 I 952