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§ 149 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung → Dritter Titel – Zwangsverwaltung

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 149 ZVG – Wohnraum des Schuldners. Räumung des Grundstücks. Land-/Forstwirtschaftliches/Gärtnerisches Grundstück

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) 1Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. 2Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. 3Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Amtl. Anm.:

§ 149 Abs. 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 19 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 149: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).