§ 12 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 12 ZVG – Rangordnung von Ansprüchen aus demselben Recht
Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben untereinander folgende Rangordnung:
- 1.die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
- 2.die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
- 3.der Hauptanspruch.