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§ 6 ZuckartV
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZuckartV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ZuckartV – Übergangsregelung

Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.