§ 1 ZuckartV Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZuckartV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-88
Normtyp: Rechtsverordnung
§ 1 ZuckartV – Anwendungsbereich
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.