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§ 9 ZPOAG
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: ZPOAG,HB
Gliederungs-Nr.: 310-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ZPOAG

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1963 in Kraft.