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§ 955 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung → Titel 3 – Rechtsbehelfe

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 955 ZPO – Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

1Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. 2Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.

Zu § 955: Eingefügt durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).