§ 849 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 849 ZPO – Keine Überweisung an Zahlungs statt
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.