§ 824 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 824 ZPO – Verwertung ungetrennter Früchte
1Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. 2Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.