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§ 802a ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 802a ZPO – Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) 1Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

  1. 1.

    eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,

  2. 2.

    eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,

  3. 3.

    Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,

  4. 4.

    die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,

  5. 5.

    eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

2Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

Zu § 802a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258).