§ 698 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 7 – Mahnverfahren
§ 698 ZPO – Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.