§ 602 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
§ 602 ZPO – Wechselprozess
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.