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§ 588 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 588 ZPO – Inhalt der Klageschrift

(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
  2. 2.
    die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
  3. 3.
    die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

(2) 1Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. 2Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.