§ 583 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 583 ZPO – Vorentscheidungen
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.