Gesetze

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§ 535 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 1 – Berufung

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 535 ZPO – Gerichtliches Geständnis

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.