§ 496 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug → Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 496 ZPO – Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.