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§ 489 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 12 – Selbständiges Beweisverfahren

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 489 ZPO

(weggefallen)