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§ 402 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 8 – Beweis durch Sachverständige

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 402 ZPO – Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.