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§ 192 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 2 – Zustellungen auf Betreiben der Parteien

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 192 ZPO – Zustellung durch Gerichtsvollzieher

1Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

Zu § 192: Neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).