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§ 150 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 150 ZPO – Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

1Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. 2§ 149 Abs. 2 bleibt unberührt.