§ 150 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 1 – Mündliche Verhandlung
§ 150 ZPO – Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
1Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. 2§ 149 Abs. 2 bleibt unberührt.