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§ 1114 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 → Titel 2 – Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1114 ZPO – Anfechtung der Anpassung eines Titels

Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:

  1. 1.

    im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766,

  2. 2.

    im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und

  3. 3.

    im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.

Zu § 1114: Angefügt durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890).