§ 1103 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 → Titel 1 – Erkenntnisverfahren
§ 1103 ZPO – Säumnis
1Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. 2§ 251a ist nicht anzuwenden.
Zu § 1103: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).