Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1087 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 → Titel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1087 ZPO – Zuständigkeit

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.

Zu § 1087: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122), geändert durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890).