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§ 1080 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 → Titel 1 – Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1080 ZPO – Entscheidung

(1) 1Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 3Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

Zu § 1080: Geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3424).