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§ 1079 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 → Titel 1 – Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1079 ZPO – Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

  1. 1.
    Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
  2. 2.
    Artikel 6 Abs. 2 und 3

der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Zu § 1079: Geändert durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890).