§ 1075 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union → Abschnitt 2 – Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
§ 1075 ZPO – Sprache eingehender Ersuchen
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
Zu § 1075: Geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl I S. 959).