§ 1055 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren → Abschnitt 6 – Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1055 ZPO – Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.