§ 1 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1 ZPO – Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.