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Anlage 3 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Zollverordnung (ZollV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollV
Gliederungs-Nr.: 613-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 ZollV – Halte- und Bordezeichen

Anlage 3
(zu § 28)

Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:

  1. 1.

    auf Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:

    1. a)

      bei Tag:

      die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),

    2. b)

      bei Nacht:

      der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),

  2. 2.

    auf Binnengewässern:

  3. a)

    bei Tag:

    das Zeigen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),

  4. b)

    bei Nacht:

    das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).