§ 29b ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
§ 29b ZollV – Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
Der buchmäßig erfasste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.