§ 19 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
§ 19 ZollV – Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge
Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind:
- 1.Treibstoffe in den Hauptbehältern,
- 2.Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.