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§ 14 ZKBSV
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZKBSV
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 ZKBSV – Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

(1) Die Kommission gibt spätestens sechs Wochen, bei Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten spätestens vier Wochen, nach Eingang der Unterlagen gegenüber der nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde eine Stellungnahme nach § 1 Abs. 2 ab. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich, wenn eine Ergänzung der Unterlagen erforderlich ist und nach § 11 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 3, § 12 Abs. 5 Satz 3 oder § 16 Abs. 3 Satz 3 des Gentechnikgesetzes die Frist ruht. Die Stellungnahme ist zu begründen. Sie soll die tragenden Erwägungsgründe, das Abstimmungsergebnis und die Minderheitsvoten enthalten.

(2) (weggefallen)