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§ 7 ZensG 2011
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung

Titel: Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZensG 2011
Gliederungs-Nr.: 29-37
Normtyp: Gesetz

§ 7 ZensG 2011 – Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

  1. 1.

    in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,

  2. 2.

    in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person. (1)

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten. (1)

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz. (1)

(4) Erhebungsmerkmale sind:

  1. 1.

    Wohnungsstatus,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    Staatsangehörigkeiten,

  4. 4.

    Monat und Jahr der Geburt,

  5. 5.

    Familienstand,

  6. 6.

    nichteheliche Lebensgemeinschaften,

  7. 7.

    für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,

  8. 8.

    Zahl der Personen im Haushalt,

  9. 9.

    Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,

  10. 10.

    Stellung im Beruf,

  11. 11.

    ausgeübter Beruf,

  12. 12.

    Wirtschaftszweig des Betriebes,

  13. 13.

    Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),

  14. 14.

    Haupterwerbsstatus,

  15. 15.

    höchster allgemeiner Schulabschluss,

  16. 16.

    höchster beruflicher Bildungsabschluss,

  17. 17.

    aktueller Schulbesuch,

  18. 18.

    rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

  19. 19.

    Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

  1. 1.

    Familienname und Vornamen,

  2. 2.

    Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,

  3. 3.

    Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

  4. 4.

    Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

  5. 5.

    für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 11. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1713)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2 und 3 und § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) sowie § 15 des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011) vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. 2.

    § 2 Absätze 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011) vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 830) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.