Gesetze

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§ 24 ZensG 2011
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZensG 2011
Gliederungs-Nr.: 29-37
Normtyp: Gesetz

§ 24 ZensG 2011 – Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt

Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.