§ 70 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§ 70 ZDG – Gnadenrecht
1Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs. 1 zu. 2Sie oder er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.
Zu § 70: Geändert durch G vom 14. 6. 2009 (BGBl I S. 1229).